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Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB XIV

Die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB XIV soll Leistungsberechtigten, die durch ein schädigendes Ereignis gesundheitliche Beeinträchtigungen und damit einhergehende Teilhabebeeinträchtigungen erlitten haben, eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe ermöglichen. Hierunter können folgende Teilhabeleistungen fallen: 

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe und
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.

Alle Teilhabekategorien orientieren sich dabei am individuellen Bedarf und haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen („Rehabilitation vor Rente“).

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nach den Vorschriften der Krankenbehandlung §§ 41 ff. SGB XIV erbracht. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden durch flankierende unterhaltssichernde sowie sonstige ergänzende Leistungen abgerundet. Grundsätzlich werden die Teilhabeleistungen ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht, sofern der entsprechende Teilhabebedarf infolge eines schädigenden Ereignisses entstanden ist (Ausnahme: flankierende unterhaltssichernde und sonstige ergänzende Leistungen). 

Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene im Sinne des SGB XIV, wobei sich der Anspruch für Hinterbliebene auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde Leistungen unter Berücksichtigung der fristgerechten Antragstellung (Antrag innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten) beschränkt. 

Insgesamt sollen Leistungen zur Teilhabe dazu beitragen, die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung möglichst weitgehend auszugleichen und die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, zu verbessern oder zu erleichtern. Je nach Art und Auswirkung der Schädigungsfolgen können hierfür unterschiedliche Leistungen in Betracht kommen. Die folgenden Beispiele sollen exemplarisch verdeutlichen, wie Leistungen zur Teilhabe im Einzelfall ausgestaltet sein können.

Beispiel für Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Eine Frau leidet infolge einer Vergewaltigung erheblich unter psychischen Beeinträchtigungen. Nach der Akutbehandlung benötigt sie weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, um ihre psychische Belastbarkeit wiederherzustellen und die Folgen der Schädigung zu bewältigen. Durch eine sich an die Akutbehandlung anschließende geeignete stationäre Rehabilitationsmaßnahme soll sie dabei unterstützt werden, ihre gesundheitlichen Fähigkeiten so weit wie möglich wiederzuerlangen und ihren Alltag wieder selbstständig zu bewältigen.

Beispiel für die Teilhabe am Arbeitsleben

Ein Mann ist in Folge einer Körperverletzung und der dadurch entstandenen Schädigungsfolgen nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Nach einer medizinischen Rehabilitation steht fest, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann er beispielsweise bei einer beruflichen Neuorientierung, einer Qualifizierung oder einer Anpassung seines Arbeitsplatzes (z.B. Anpassungsqualifizierung oder Umschulung) unterstützt werden. Ziel ist es, seine berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und ihm möglichst eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Auch Hinterbliebene können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Tod der geschädigten Person zu einer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Belastung des Hinterbliebenen führt und eine berufliche Unterstützung erforderlich ist. 

Beispiel für Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eine Person erleidet infolge eines anerkannten Impfschadens dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und kann bestimmte Alltagsaktivitäten nicht mehr ohne Unterstützung ausüben. Sie ist beispielsweise in ihrer Mobilität eingeschränkt und kann Freizeitangebote oder soziale Kontakte nur noch schwer erreichen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe können dazu beitragen, diese Einschränkungen auszugleichen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Je nach individuellem Bedarf können hierzu beispielsweise Leistungen zur Mobilität oder andere Leistungen zur Unterstützung der selbstbestimmten Lebensführung gehören.

Die Beispiele zeigen, dass Leistungen zur Teilhabe immer an den individuellen Folgen der Schädigung und am konkreten Teilhabebedarf der geschädigten Person ansetzen. Maßgeblich ist daher nicht allein die Art des schädigenden Ereignisses, sondern insbesondere die Frage, welche Auswirkungen die Schädigungsfolgen auf die persönliche, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe haben.

Antragstellung vs. Bedarfsfeststellung

Der Antrag auf Teilhabeleistungen ist grundsätzlich mit dem Erstantrag auf soziale Entschädigung nach dem SGB XIV gestellt. Die konkrete Bedarfsermittlung und die sich hieran anschließende Bedarfsfeststellung erfolgt im weiteren Verfahren und kann formlos erklärt werden. Die Träger der Sozialen Entschädigung prüfen im Rahmen des Verfahrens den individuellen Bedarf und stimmen die Leistungen auf die persönliche Situation ggf. auch mit anderen Leistungsträgern der Rehabilitation ab.

Anschrift postalisch

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Soziales Entschädigungsrecht, Versorgungsärztlicher Dienst
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Dr. Christian Weber

Referatsleiter

Telefon: +49 345 514-3106
E-Mail