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Für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarfen bieten viele Einrichtungen, Organisationen und Dienstleister in Sachsen-Anhalt Angebote, Hilfe- und Unterstützungsleistungen an. Das sind die Leistungserbringer. Mit ihnen schließt die Sozialagentur Vereinbarungen ab. Angebote zur Unterstützung im Alltag werden anerkannt. Außerdem erhalten diverse Projekte Förderung.

Dass die berechtigten Leistungen bei Menschen mit Behinderungen auch ankommen, stellt der Träger der Eingliederungshilfe sicher. Dazu ist er per Gesetz verpflichtet. In Sachsen-Anhalt sind wir das, die Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst erbringen Dritte. Diese Leistungserbringer und die Sozialagentur schließen dafür Vereinbarungen ab. Bindend ist hier der Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 und die Beschlüsse der „GK 131“. Der neue Rahmenvertrag ist am 17.12.2025 in Kraft getreten. In diesem sind die grundlegenden Regelungen zur Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt festgehalten.

Welche Mustervereinbarungen, Formulare und Härtefallhilfen gibt es?

Voraussetzung für eine Vereinbarung ist immer eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung auf Basis einer Leistungsbeschreibung sowie einer Vergütungskalkulation. Darauf haben sich die Vertragsparteien mit dem Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 geeinigt.