Aufgaben der Transplantationskommission
§ 8 Absatz 3 Satz 2 sieht als weitere Voraussetzung für eine Entnahme bei einem Lebenden eine gutachtliche Stellungnahme der nach Landesrecht zuständigen Kommission (Lebendspendekommission) vor.
Seit dem 1. Dezember 1999 (In-Kraft-Treten des § 8 Absatz 3 zu diesem Zeitpunkt) an hat die genannte Kommission zu prüfen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist.
In Sachsen-Anhalt werden die Mitglieder durch das Ministerium für Arbeit und Soziales nach dem Gesundheitsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GDG LSA), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes vom 14.06.2000 berufen. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Kommission gehören ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person, § 8 Absatz 3 Satz 3 TPG, an.
