Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Dass die berechtigten Leistungen bei Menschen mit Behinderungen auch ankommen, stellt der Träger der Eingliederungshilfe sicher. Dazu ist er per Gesetz verpflichtet. In Sachsen-Anhalt sind wir das, das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst erbringen Dritte. Diese Leistungserbringer und das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit schließen dafür Vereinbarungen ab. Bindend ist hier der Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 und die Beschlüsse der „GK 131“. Der neue Rahmenvertrag ist am 17.12.2025 in Kraft getreten. In diesem sind die grundlegenden Regelungen zur Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt festgehalten.
