FAQ – Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
1. Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen?
Der besondere Kündigungsschutz soll dazu beitragen Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen zu sichern. Vor jeder ordentlichen, außerordentlichen oder Änderungskündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen muss der Arbeitgeber im Vorfeld die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
2. Für welche Arbeitsverhältnisse gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Kleinbetrieb, ein Großunternehmen oder eine Privatperson ist. Die Größe des Betriebes spielt keine Rolle. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie viele Stunden jemand in der Woche arbeitet (z.B. Vollzeit, Teilzeit, Minijob).
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Beschäftigte als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
3. Welches Integrationsamt ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich das Integrationsamt, in dessen Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in der der schwerbehinderte Mensch beschäftigt ist. Der Wohnort des Beschäftigten ist hierfür unerheblich.
Der Betriebsbegriff richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Kriterien sind u.a.: Betriebe / Betriebsteile mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch ihren Aufgabenbereich und ihre Organisation eigenständig sind.
4. Darf ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen?
Ja. Eine Kündigung ist möglich. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch – soweit gesetzlich vorgeschrieben – die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Erst nach Vorliegen der Zustimmung kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
5. Was prüft das Integrationsamt im Kündigungsverfahren?
Das Integrationsamt prüft insbesondere,
- ob ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund besteht,
- ob Hilfen oder Maßnahmen geeignet sind, den Arbeitsplatz zu erhalten,
- und wägt die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen gegeneinander ab.
Das Integrationsamt entscheidet dabei ausschließlich nach den Vorgaben des SGB IX.
6. Wer wird im Kündigungsverfahren beteiligt?
Im Kündigungsverfahren erhalten alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu gehören insbesondere
- der schwerbehinderte Mensch,
- der Arbeitgeber,
- die Schwerbehindertenvertretung,
- der Betriebsrat oder Personalrat sowie
- gegebenenfalls weitere beteiligte Stellen (Betriebsarzt, Fachärzte, Integrationsfachdienst)
Dadurch soll eine umfassende und sachgerechte Entscheidung ermöglicht werden. Der zu kündigende Arbeitnehmer erhält nach Eingang den Antrag des Arbeitgebers zur Kenntnis und Stellungnahme. Das Integrationsamt kann zudem eine Einigungsverhandlung mit allen Beteiligten durchführen. Dabei wird gemeinsam erörtert, ob Möglichkeiten bestehen, das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder eine einvernehmliche Lösung zu finden.
7. Was besagt der Amtsermittlungsgrundsatz und welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Das Integrationsamt ermittelt den Kündigungssachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht: Er hat dem Integrationsamt den Kündigungsgrund von Beginn an nachvollziehbar, schlüssig und detailliert mitzuteilen. Diese Darlegungspflicht gilt uneingeschränkt auch für Kleinbetriebe, selbst wenn dort das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet.
8. Prüft das Integrationsamt auch, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist?
Nein. Das Integrationsamt entscheidet ausschließlich über die Zustimmung nach dem SGB IX. Ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist oder beispielsweise den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes entspricht, entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte.
9. Innerhalb welcher Frist entscheidet das Integrationsamt über den Antrag?
Über einen Antrag auf Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden (§ 171 Abs. 1 SGB IX).
Bei einer außerordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags (§ 174 Abs. 3 SGB IX).
Kann der Sachverhalt innerhalb dieser Fristen nicht abschließend aufgeklärt werden, kann sich das Verfahren im Einzelfall verlängern. Das Integrationsamt informiert die Beteiligten über den Fortgang des Verfahrens.
10. Wie ergeht die Entscheidung des Integrationsamtes und kann dagegen vorgegangen werden?
Die Entscheidung des Integrationsamtes über den Arbeitgeberantrag ergeht als schriftlicher Bescheid sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Arbeitnehmer. Zudem wird der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine Abschrift der Entscheidung übersandt (§ 171 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Gegen diesen Bescheid ist für beide Seiten der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
11. Kann gegen den Bescheid des Integrationsamtes vorgegangen werden?
Ja. Gegen den Bescheid des Integrationsamtes ist für beide Seiten (Arbeitgeber sowie den schwerbehinderten Menschen) der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
12. Welche Fristen muss der Arbeitgeber nach der Entscheidung des Integrationsamtes beachten?
Die Frist für den Ausspruch der Kündigung hängt von der Kündigungsart ab:
- Ordentliche Kündigung und Änderungskündigung: Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Zustimmung ihre Wirksamkeit.
- Außerordentliche Kündigung: Nach der Bekanntgabe der Zustimmung des Integrationsamtes muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich erklären (§ 174 Abs. 5 SGB IX). Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Rechtsprechung fordert hier rasches Handeln, da sonst die Zustimmung hinfällig ist.
13. Benötigt der Arbeitgeber immer die Zustimmung des Integrationsamtes?
Nein. Eine Zustimmung ist beispielsweise nicht erforderlich,
- während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses,
- bei einer Eigenkündigung des schwerbehinderten Menschen,
- bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder
- wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet.
14. Kann trotz einer Zustimmung des Integrationsamtes Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Ja. Die Zustimmung des Integrationsamtes ersetzt nicht die arbeitsgerichtliche Prüfung. Nach Zugang der Kündigung kann der schwerbehinderte Mensch Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutzverfahren finden sie hier.
