Sonstige Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse im Bereich der §§ 11, 13 und 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Grundlage der Förderung
Zweck der Förderung
Gefördert werden können:
a) innovative Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
b) Maßnahmen, wenn sie insbesondere eine große Öffentlichkeit erreichen und dabei die Belange
der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
wirksam nach außen tragen,
c) Workshops und Workcamps; dies sind Maßnahmen des gemeinschaftlichen Arbeitens mit
einem gemeinnützigen Ziel.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die
aa) nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,
bb) landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und
cc) nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.
b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.
Sofern bei einem freien Träger der Jugendhilfe weder eine landesweite Anerkennung nach § 75 SGB VIII oder kraft Gesetz vorliegt, bedarf es der Prüfung, ob der freie Träger die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, in Sachsen-Anhalt landesweit tätig ist und die Selbstbestimmung junger Menschen ermöglicht. Für die Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:
Bitte reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich ein. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
Höhe der Förderung
Für Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. a) werden in Form einer Anteilfinanzierung Zuwendungen
in Höhe von bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, höchstens
jedoch 50.000 Euro jährlich gewährt. Eine Förderung nach Satz 1 ist auf drei Jahre begrenzt. In Einzelfällen
mit erheblichem Landesinteresse kann von dem höchsten Vomhundertsatz und dem Höchstbetrag
abgewichen werden.
Für sonstige Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. b) werden in Form einer Anteilfinanzierung
Zuwendungen in Höhe von bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, jedoch
höchstens 50.000 Euro jährlich gewährt. In Einzelfällen mit erheblichem Landesinteresse kann
von dem höchsten Vomhundertsatz und dem Höchstbetrag abgewichen werden.
Workshops und Workcamps nach Nummer 2.6 Buchst. c) werden als Festbetragsfinanzierung
mit bis zu 40 Euro je Tag und Teilnehmender für höchstens 21 Tage gefördert. An- und Abreisetag
zählen jeweils als ein voller Tag.
Dokumente für die Antragstellung
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan
Unterlagen für die Förderung von Personalstellen
Dokumente zur Umsetzung des Zuwendungsverfahrens
Handreichung zur Umsetzung des Zuwendungsverfahrens
Zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen - einfacher Verwendungsnachweis (wenn zugelassen)
Zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen
Zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben - einfacher Verwendungsnachweis (wenn zugelassen)
Kontakt
Tel.: +49 345 514 1879
