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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Grundlage der Förderung

Nr. 2.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Zweck der Förderung

Mit den Zuwendungen sollen die Entwicklung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert und Angebote unterstützt werden, die junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Maßnahmen sollen die psychosozialen Kompetenzen junger Menschen stärken und Eltern sowie Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung Hilfen und Orientierung geben.

Gefördert werden können ein- und mehrtägige Maßnahmen. Schwerpunktinhalte sollen sein:

a) Jugendmedienschutz und medienpädagogische Angebote in der Jugendhilfe,
b) gesundheitlicher Jugendschutz, insbesondere Suchtprävention und sonstige gesundheitliche Aufklärung, auch über Sekten und Psychogruppen,
c) Präventionsarbeit für den Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, insbesondere geschlechtsspezifische Angebote,
d) Straffälligkeits- und Kriminalitätsprävention in der Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltprävention,
e) andere Schwerpunktinhalte, wenn die angewandten Arbeitsmethoden für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes landesweit von Bedeutung sind und Beispielcharakter
haben.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die

aa)  nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,

bb)  landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und

cc)   nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.

b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.

Sofern bei einem freien Träger der Jugendhilfe weder eine landesweite Anerkennung nach § 75 SGB VIII oder kraft Gesetz vorliegt, bedarf es der Prüfung, ob der freie Träger die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, in Sachsen-Anhalt landesweit tätig ist und die Selbstbestimmung junger Menschen ermöglicht. Für die Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

Bitte reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich ein. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.

Höhe der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen freier Träger mit bis zu 60 v. H. und öffentlicher Träger mit bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung wird in der Regel höchstens für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.


Dokumente für die Antragstellung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan

Anlage Zeichnungsberechtigung

Unterlagen für die Förderung von Personalstellen

Kontakt

Kontakt

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Landesjugendamt               
Maxim-Gorki-Str. 7          
06114 Halle (Saale)

Kontaktdaten für die Förderbereiche