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Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe


Grundlage der Förderung

Nr. 2.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Zweck der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für Jugendbildungsreferenten in der Jugendarbeit bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe. Jugendbildungsreferenten haben insbesondere die Aufgabe, allgemeine, politische, gesundheitliche, soziale, ökologische und technische Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden vorzubereiten und durchzuführen. Sie sollen ehrenamtliches Engagement in der Bildungsarbeit der Kinder- und Jugendverbände unterstützen und weiterentwickeln.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die

aa)  nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,

bb)  landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und

cc)   nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.

b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.

Sofern bei einem freien Träger der Jugendhilfe weder eine landesweite Anerkennung nach § 75 SGB VIII oder kraft Gesetz vorliegt, bedarf es der Prüfung, ob der freie Träger die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, in Sachsen-Anhalt landesweit tätig ist und die Selbstbestimmung junger Menschen ermöglicht. Für die Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

Bitte reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich ein. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.

Höhe der Förderung

Die Zuwendung zur Finanzierung der Personalausgaben für hauptamtlich tätige Jugendbildungsreferenten wird in Form einer Pauschale in Höhe des Jahreswertes nach Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 in Verbindung mit Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses für die Qualitätsstufe c gewährt. Aufgrund der Anpassung der Werte beträgt die Jahrespauschale nunmehr 62.495 Euro (monatlich 5.208 Euro) bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Zur Finanzierung von Sachausgaben und indirekten Kosten der geförderten Jugendbildungsreferenten wird zusätzlich je Stelle eine pauschale Zuwendung in Höhe von 15 v.H. der jeweils bewilligten Zuwendung für die Personalausgaben gewährt.

 

Dokumente für die Antragstellung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan

Anlage Aufgabenbeschreibung 

Anlage Zeichnungsberechtigung

Dokumente zur Umsetzung des Zuwendungsverfahrens

Handreichung zur Umsetzung des Zuwendungsverfahrens

Mittelanforderung 

Hinweisblatt zur Berücksichtigung von Teilnehmertagen

Verwendungsnachweis (VN)

Anlage 1 zum VN - Zahlenmäßiger Nachweis

Anlage 2 zum VN - Nachweis Teilnehmertage Jubiref

Anlage 3 zum VN - Maßnahmenbezogener Nachweis von Teilnehmertagen

Anlage 4 zum VN - Arbeitszeitnachweis

 

Kontakt

Tel:  +49 345 514 1633

 

Kontakt

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Landesjugendamt               
Maxim-Gorki-Str. 7          
06114 Halle (Saale)

Kontaktdaten für die Förderbereiche