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Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

 

Grundlage der Förderung

Nr. 2.4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Zweck der Förderung

Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sollen die persönliche Begegnung junger Menschen aus oder in verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften sowie die Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe über Grenzen hinweg ermöglichen. Die jungen Menschen sollen durch diese Erfahrungen die Situation im eigenen Land und im Ausland besser einschätzen lernen sowie Toleranz und Verständnis gegenüber dem Fremden entwickeln können. Der Erwerb interkultureller Kompetenz ist dabei ebenso Ziel wie die umfassende Bildung der Persönlichkeit des jungen Menschen.

Gefördert werden können:

a) bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Deutschland und aus dem Ausland,

b) multilaterale Jugendbegegnungen,

c) Jugendgemeinschafts- und Jugendsozialdienste, Workcamps sowie Seminare und andere Veranstaltungen mit einem gemeinsamen Arbeitsprogramm,

d) internationale Maßnahmen mit ehrenamtlichen, haupt- und nebenberuflichen Fachkräften der Jugendarbeit; als Fachkraft gilt, wer über einen Qualifizierungsnachweis für die Tätigkeit
in der Jugendarbeit verfügt.

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen im Ausland ohne Partnerorganisation oder mit überwiegend jugendhilfefremdem Charakter (zum Beispiel Wettkämpfe, Konzertreisen) oder touristischer Ausrichtung.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die

aa)  nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,

bb)  landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und

cc)   nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.

b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.

Sofern bei einem freien Träger der Jugendhilfe weder eine landesweite Anerkennung nach § 75 SGB VIII oder kraft Gesetz vorliegt, bedarf es der Prüfung, ob der freie Träger die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, in Sachsen-Anhalt landesweit tätig ist und die Selbstbestimmung junger Menschen ermöglicht. Für die Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

Bitte reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich ein. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.

Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderbeträge bestimmen sich nach den jeweils geltenden Förderbeträgen der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes.


Dokumente für die Antrtagstellung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan

Anlage Kurzbeschreibung der Maßnahme

Anlage Zeichnungsberechtigung

Anlage Berechnung der Zuwendungshöhe

Dokumente für die Umsetzung des Zuwendungsverfahrens

Handreichung zur Umsetzung des Zuwendungsverfahrens 

Mittelanforderung

Verwendungsnachweis

Zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen - einfacher Verwendungsnachweis

Zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben - einfacher Verwendungsnachweis

2.4 301 VN Sachbericht IntJA

2.4 911 Statistikformblatt

2.4 Teilnehmerliste

 

Kontakt

Kontakt

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Landesjugendamt               
Maxim-Gorki-Str. 7          
06114 Halle (Saale)

Kontaktdaten für die Förderbereiche