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Sie suchen Hilfe für pflegebedürftige Menschen?

Alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen benötigen eine Pflegesatzvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB 11. Festgelegt werden dabei zu erbringende Leistungsparameter ebenso wie die Vergütung von Personal-, Sach- und Fremdleistungskosten in Höhe eines „einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als verbindliches Heimentgelt. Vertragspartnerin für Pflegekassen und -einrichtungen ist in Sachsen-Anhalt dafür die Sozialagentur als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. So wirken wir an der Entwicklung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflege sowie eines angemessenen Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung mit.

Darüber hinaus sind wir alleinige Vertragspartnerin für Einrichtungen und Dienste für ungeförderte investive Kosten gemäß § 76a SGB 12 und erteilen zudem auch Bescheide zur Refinanzierung der bei den Trägern über die Förderung hinaus verbliebenen investiven Kosten gem. § 82 Abs. 3 SGB 11.

Wer pflegebedürftig wird, muss das per Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse prüfen lassen. Sie veranlasst dann beim Medizinischen Dienst das Feststellen der Pflegebedürftigkeit. Wird ein Pflegegrad festgestellt, sucht sich der Pflegebedürftige einen Anbieter seiner Wahl. Auch dazu berät die Pflegekasse.

Die Pflegekassen zahlen je nach in Anspruch genommener Leistung und in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades einen festen Betrag für die pflegerischen Aufwendungen. Die übrigen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Dazu zählen die investiven Kosten. Sie sind genau wie Unterkunft und Verpflegung keine Leistung der Pflegeversicherung. Hat der Betroffene dafür nicht genügend finanzielle Mittel aus Rente oder angespartem Vermögen, kann er beim örtlich zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Unterstützung stellen. Dort wird geprüft, ob und wieviel Geld er oder sie zusätzlich erhält, damit der Preis für die Gesamtpflege bezahlt werden kann. Was in den einzelnen Leistungen enthalten ist, beschreiben die Rahmenverträge nach § 75 SGB 11 und § 80 SGB 12.

Welche Angebote zur Unterstützung und Selbsthilfe gibt es noch?

Angebote zur Unterstützung im Alltag entlasten Pflegepersonen und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. Einzelheiten zur Anerkennung solcher Angebote regelt in Sachsen-Anhalt die Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO). Neben anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag fördern wir auch den Auf- und Ausbau von Selbsthilfestrukturen (Pflege).